(Aigner, ÖStZ 16/2002, S 398)
Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-436/00 „X und Y“ die Auffassung vertreten, dass eine Bestimmung des schwedischen Steuerrechts, die im Wesentlichen gleiche Wirkungen wie § 6 Z 6 EStG und § 31 Abs 2 Z 2 EStG hat, den Grundfreiheiten des EG-Vertrags widerspricht. Der Autor zeigt die gemeinschaftsrechtlich bedenklichen Anwendungsfälle der beiden österreichischen Bestimmungen auf. Wenn der EuGH dem Generalanwalt folgt, sei eine Anpassung dieser Bestimmungen nötig.