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Die Änderung im Gebührengesetz durch das AbgÄG 2001

Hon.-Prof. Dr. Wolf-Dieter ArnoldÖStZ 2002/2ÖStZ 2002, 2 Heft 1 und 2 v. 15.1.2002

Die Euroumstellung, ein Aus für die Stempelmarken und damit im Zusammenhang der Entfall einiger gebührenrechtlicher Tatbestände, für die bislang feste Gebühren zu entrichten waren, das sind die Schwerpunkte der grundsätzlich mit 1. 1. 2002 wirksam gewordenen Änderungen im Gebührengesetz durch das AbgÄG 2001. Von Höhepunkten im Sinne echter Highlights kann zweifellos nicht gesprochen werden, da insbesondere die bereits mehrfach angekündigte Beseitigung des Nebeneinanders von Gebühren und (Bundes- bzw Landes-)Verwaltungsabgaben unterblieb und auch Vorschläge der Steuerreformkommission1)1)ÖStZ 1998, Sonderbeilage zu Heft 28.) weiterhin unberücksichtigt blieben. Auch ansonsten harren wichtige Korrekturen2)2)Siehe pars pro toto angesichts der VwGH-Judikatur, die in Gerichtsvergleichen beurkundete Rechtsgeschäfte zwar nicht der TP 20, aber anderen Tarifposten des § 33 GebG unterwirft (beginnend mit VwGH 18. 11. 1993, 93/16/0014, ÖStZB 1994, 658 = AnwBl 1994, 206 mit krit AnmArnold; derselbe Rechtsgebühren7 [in Druck] § 33 TP 20 Rz 11a), die schon im Jahr 1994 von Fucik, RZ 1994, 220, erhobene Forderung nach einer „schnellsten Reparatur“ durch den Gesetzgeber, zumal, wenn er bewirke oder auch nur nicht verhindere, dass „Vergleiche teurer sind als Urteile“, er „außerhalb der Stadt Schilda keine Existenzberechtigung habe“ (siehe dazu auch Bericht der Steuerreformkommission [FN 1] aaO, 31).) nach wie vor ihrer Umsetzung.

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