Kehrt ein österr Staatsbürger nach 20jähriger Auslandstätigkeit in Schweden nach Österreich zurück, dann löst der mit dieser Rückwanderung verbundene Eintritt in die österr unbeschränkte Steuerpflicht auch dann die Verpflichtung zur Versteuerung ausländischer Einkünfte aus, wenn diese im Ausland steuerfrei sind. Das österr Einkommensteuerrecht gestattet daher nicht, von der Steuerpflicht einer schwedischen Volkspension nur deshalb Abstand zu nehmen, weil diese nach schwedischem Recht steuerfrei ist. Auch das DBA-Schweden bestätigt in Art 16 Abs 2 auf internationaler Ebene, dass dieses Prinzip bei österr Staatsbürgern, die schwedische Volkspensionen beziehen, aufrecht zu erhalten ist. (SWI 2002, 400)