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Aufbewahrung von nicht dauerhaft beständigen Belegen

ErlassrundschauÖStZ 2002/875ÖStZ 2002, 493 Heft 19 v. 1.10.2002

BAO: § 132 Abs 1

Die BAO regelt, dass Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren sind; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden (§ 132 Abs 1 BAO).

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