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Mitglieder des Sparkassenrates unterliegen der Mitteilungspflicht gemäß § 109a EStG 1988

ErlassrundschauÖStZ 2002/873ÖStZ 2002, 492 Heft 19 v. 1.10.2002

Verordnung BGBl II 2001/417: § 1 Abs 1 Z 1

Organe der Sparkasse sind gemäß § 14 Sparkassengesetz (SpkG) der Vorstand und der Sparkassenrat. Gemäß § 17 Abs 1 SpkG hat der Sparkassenrat die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen. Gemäß § 17 Abs 4 SpkG können dem Sparkassenrat Maßnahmen der Geschäftsführung nicht übertragen werden. Die Satzung kann jedoch bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Sparkassenrates oder eines dazu gemäß § 18 Abs 5 SpkG bestimmten Ausschusses durchgeführt werden dürfen.

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