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Bescheidaufhebung gem § 299 Abs 4 BAO im Fall von EU-Rechtswidrigkeit (EAS 2043 v 29. 4. 2002)

Anfragebeantwortungen des BMF1)AußensteuerrechtÖStZ 2002/770ÖStZ 2002, 440 Heft 17 v. 1.9.2002

BAO: § 299 Abs 4

Gemäß der derzeitigen Fassung des § 299 Abs 4 BAO können Bescheide von der Oberbehörde innerhalb der 5jährigen Verjährungsfrist aufgehoben werden, wenn sie mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen im Widerspruch stehen. „Zwischenstaatliche Vereinbarungen“ sind nach Auffassung des BMF in diesem Zusammenhang alle Formen völkerrechtlicher Verträge. Ein „völkerrechtlicher Vertrag“ ist jede zwischen zwei oder mehreren Staaten bzw Völkerrechtssubjekten getroffene Vereinbarung, die dem Völkerrecht unterliegt (Ipsen, Völkerrecht, 4. Auflage, S 96). Dazu zählt daher auch der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vom 25. 3. 1957 in der jeweils geltenden Fassung (EGV).

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