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Keine Säumnisfolgen bei verspäteten Steuerzahlungen bis 1. 10. 2002

Die erste Seite aktuellÖStZ 2002/766bÖStZ 2002, 421 Heft 17 v. 1.9.2002

Im Zusammenhang mit den Hochwasserschäden hat das BMF für den Bereich der Einhebung von Bundesabgaben in einem Erlass vom 13. 8. 2002 folgende Aussagen getroffen:

„Werden Abgabenschuldigkeiten mit Zahlungsfrist oder Fälligkeitstag nach dem 6. 8. 2002 nicht zeitgerecht entrichtet, so ist gemäß § 206 lit. a BAO von der Festsetzung von Säumniszuschlägen Abstand zu nehmen, wenn

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