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Der gemeine Wert und denkunmögliche Auslegung (Doralt, RdW 2002/3766/2002, 369)

ArtikelrundschauEinkommensteuer, Körperschaftsteuer, Bilanzsteuerrecht, HandelsrechtÖStZ 2002/722ÖStZ 2002, 407 Heft 16 v. 15.8.2002

Nach Doralts Ansicht setzt der VwGH in seiner Rechtsprechung den gemeinen Wert mit dem Wert gleich, der in der Regel dem Teilwert zugrunde liegt. Diese Auslegung des VwGH sollte als denkunmöglich an den VfGH herangetragen werden.

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