Hat ein österr Einzelunternehmer seinen Gewerbebetrieb „aufgegeben“ und die einzelnen Vermögensgegenstände an einen Übernehmer verkauft, und hat er sodann seinen österr Wohnsitz in die USA verlegt (ohne dort allerdings iSd DBA-USA „ansässig“ zu werden) und zahlt ihm in der Folge der Übernehmer der „Vermögensgegenstände“ eine Prämie dafür, dass der ehemalige Einzelunternehmer seine persönlich geschaffenen Marktbeziehungen nicht mehr verwendet, dann stellt sich vorweg die Frage, ob das vorstehend gezeichnete Sachverhaltsbild in sich schlüssig ist. Denn es könnte die nachträglich fließende Zahlung Anlass zu der Vermutung geben, dass keine Betriebsaufgabe, sondern eine Betriebsveräußerung vorgelegen ist, wobei ein Teil des Kaufpreises erst später unter dem Titel „Marktaustrittsprämie“ gezahlt worden ist. Aber selbst wenn das Sachverhaltsbild einer Überprüfung standhalten sollte, würde in der nachträglich gezahlten Prämie eine nachträgliche Einkunft aus dem inländischen Betrieb zu sehen sein, sodass auch in der Phase der beschränkten Steuerpflicht eine steuerliche Erfassung in Österreich geboten ist. Das DBA-USA steht der steuerlichen Erfassung schon deshalb nicht entgegen, weil weder in den USA noch in Österreich eine Ansässigkeit des Abgabepflichtigen gegeben ist und das Abkommen daher gar nicht anwendbar ist. Aber selbst wenn das Abkommen anwendbar wäre, würde es der Besteuerung in Österreich nicht entgegenstehen. Denn der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Zahlung der Prämie keine inländische Betriebstätte mehr vorhanden war, hätte infolge des dem Abkommen innewohnenden Kausalitätsprinzips bei der Zuteilung der Besteuerungsrechte die inländische Besteuerung nicht verhindern können. (SWI 2002, 296)