Wurde von einer deutschen Kapitalgesellschaft der Vertrieb der von ihr entwickelten und urheberrechtlich in ihren Händen geschützten Softwareprodukte in die Schweiz ausgelagert und werden von dort über eine österr Untervertriebsgesellschaft die Softwareprodukte in Österreich, in Osteuropa und im Nahen Osten an Endverbraucher vertrieben, dann dürfte nach erster Beurteilung keinem der ablaufenden Zahlungsströme Lizenzgebührencharakter iSd Art 12 OECD-MA zukommen. Dies vor allem deshalb, weil der Vertrieb in der Weise erfolgt, dass die in Deutschland hergestellten „Werkstücke“ (= Originaldatenträger mit einer Kopie der Software und einem Exemplar der dazugehörigen schriftlichen Unterlagen) unbearbeitet an die Endverbraucher ausgeliefert werden, wobei die Endverbraucher das Softwareprodukt zwar nutzen, nicht aber vervielfältigen dürfen und weil sie das ausschließliche Urheberrecht der deutschen Herstellerfirma anerkennen müssen. Das Wesen einer Lizenzgebühr (einer Gebühr für ein „copyright“) liegt in der Abgeltung der Erlaubnis, einen immateriellen Vermögenswert zu kopieren und auf diese Weise kommerziell zu nutzen (siehe insb Z 13.1 des OECD-Kommentars zu Art 12 OECD-MA 2000); das Entgelt für die bloß bestimmungsgemäße Verwendung eines Softwareproduktes stellt aber genausowenig eine Lizenzgebühr dar, wie etwa das Entgelt für das mit dem Erwerb eines (urheberrechtlich geschützten) Buches verbundene Recht, dieses lesen zu dürfen. Das eingangs geschilderte Sachverhaltsbild, in dem niemand ein Vervielfältigungsrecht erlangt, deutet damit darauf hin, dass weder den Zahlungen der Endverbraucher an die österr Gesellschaft, noch jenen, die die österr Untervertriebsgesellschaft an die schweizerische Hauptvertriebsgesellschaft weitergibt, der Charakter von Lizenzgebühren zuzumessen ist; uzw weder nach inländischem Recht noch nach Art 12 DBA-Schweiz, sodass keine Steuerpflicht der schweizerischen Gesellschaft in Österreich besteht. Jener Differenzbetrag, der der österr Gesellschaft nach Abzug der an die Schweiz abzuliefernden Beträge von den Leistungsentgelten der Endverbraucher verbleibt, müsste aber eine fremdverhaltenskonforme Abgeltung der Dienstleistungsfunktionen der österr Gesellschaft im Vertriebsbereich darstellen. (SWI 2002, 300)