Schließt eine österr Kapitalgesellschaft mit einer italienischen konzernzugehörigen Gesellschaft einen Vertrag über die Gestellung des handelsrechtlichen Geschäftsführers, dann ist vorweg im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise festzustellen, ob in einem solchen Fall die typischen Arbeitgeberfunktionen weiterhin bei der italienischen Kapitalgesellschaft gegeben sind, oder ob die österr Gesellschaft wirtschaftlich betrachtet die Rolle eines Arbeitgebers übernommen hat. Hierbei handelt es sich um Sachverhaltsbeurteilungen, die nicht im ministeriellen Auskunftsverfahren wahrgenommen werden können. Liegt ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsgestellungsverhältnis zwischen der italienischen und der österr Gesellschaft vor und hält sich der italienische Geschäftsführer weniger als 183 Tage pro Kalenderjahr in Österreich auf, dann ist nicht nur die nach Italien fließende Gestellungsvergütung gem Art 7 DBA-Italien, sondern es sind auch die von der italienischen Gesellschaft an den Geschäftsführer gezahlten Lohnbezüge gem Art 15 Abs 2 DBA-Italien („183-Tage-Klausel“) in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Wenn auch auf italienischer Seite die italienische Gesellschaft als einziger Arbeitgeber des Geschäftsführers gewertet wird, dann verpflichtet das Abkommen Österreich zu dieser Steuerfreistellung unabhängig davon, ob der italienische Dienstnehmer für die „Österreich-Bezüge“ in Italien eine Pauschalbesteuerung erwirken kann oder nicht.