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Inländische Außendienstmitarbeiter eines deutschen Unternehmens (EAS 1988 v 29. 1. 2002)

Anfragebeantwortungen des BMFDBA-Deutschland (E, V)ÖStZ 2002/687ÖStZ 2002, 393 Heft 15 v. 1.8.2002

Der Einsatz inländischer Außendienstmitarbeiter eines deutschen Unternehmens, welches in Österreich Produkte vertreibt, ist eindeutig als Unterhalten einer inländischen Vertreterbetriebstätte zu werten, wenn man bei diesen Mitarbeitern die Produkte kaufen kann, ohne dass der Käufer genötigt ist, mit dem deutschen Unternehmen noch weitere für den Produkterwerb wesentliche Umstände auszuhandeln (= Einsatz eines "Bestellvertreters"). Der Einsatz von Außendienstmitarbeitern kann aber auch in einer Art und Weise erfolgen, dass die Sachverhaltsgegebenheiten auch eine Würdigung zuließen, dass keine inländische Vertreterbetriebstätte vorliegt. In EAS 1866, ÖStZ 2001/16, 410, ArtNr 2001/820, und 1884, ÖStZ 2001/20, 514, ArtNr 2001/1004, findet sich in diesem Zusammenhang unter anderem folgende Aussage "In Grenzfällen sollte nach Auffassung des BM für Finanzen allerdings dann, wenn seitens der deutschen Steuerverwaltung der Bestand einer österr "Vertreterbetriebstätte" verneint wird, die deutsche Beurteilung auf österr Seite korrespondierend nachvollzogen werden. Denn Grenzfälle dieser Art sind nicht geeignet, zum Konfliktfall eines aufwendigen internationalen Verständigungsverfahrens gemacht zu werden". Diese Aussage bezieht sich aber nicht auf eindeutige Fälle, sondern eben nur auf "Grenzfälle"; andererseits geht es um jene Fälle, in denen die deutsche Steuerverwaltung nicht bloß erklärungsgemäß besteuert hat, sondern sich bereits konkret mit der Frage befasst und und hierbei (zB im Wege einer Auskunftserteilung) die Einsatzmethodik des Außendienstmitarbeiter nicht als "Vertreterbetriebstätte" gewertet hat. Beide Gegebenheiten müssen gemeinsam vorliegen. Durch den bloßen Hinweis, das deutsche Unternehmen würde mit seinen Gewinnen aus den österr Verkaufsgeschäften ohnedies in Deutschland besteuert werden, kann man daher nicht seiner Mitwirkungspflicht an den Untersuchungen eines österr Finanzamtes über den tatsächlichen Ablauf der Verkaufsgeschäfte in Österreich ausweichen. Stellt sich in der weiteren Folge nämlich heraus, dass ein eindeutiger und daher erkennbar auch in einem Verständigungsverfahren durchsetzbarer Fall einer "Vertreterbetriebstätte" in Österreich vorliegt, dann kann nicht - gesetzwidrig - auf die steuerliche Erfassung in Österreich verzichtet werden. (SWI 2002, 254)

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