BAO: § 48
Es ist wohl richtig, dass durch den Kapitalertragsteuerabzug endbesteuerte inländische Sparguthaben im Fall eines Erbüberganges keiner Erbschaftsteuerpflicht mehr unterliegen, während der deutschen Kapitalertragsteuer unterworfene deutsche Sparguthaben im Fall des Erbüberganges inländische Steuerpflicht auslösen. Allerdings kann in der Besteuerung des laufenden Kapitalertrages im Ausland einerseits und des Vermögenswertes im Fall des Erbüberganges in Österreich andererseits kein Fall einer internationalen Doppelbesteuerung gesehen werden, die gem § 48 BAO einer Ausgleichsmaßnahme zugänglich ist. Nach der Jud des VwGH rechtfertigt nicht einmal eine doppelte Besteuerung des Vermögenswertes eine Ausgleichsmaßnahme nach § 48 BAO, wenn die ausländische Steuer nicht der österr Vermögensteuer, sondern bloß der Grundsteuer ähnlich ist (VwGH 28. 10. 1987, 85/13/0016). Umso weniger kann eine Ausgleichsfähigkeit zwischen einer Besteuerung des Ertrages einerseits und des Vermögens andererseits gesehen werden. Dass grenzüberschreitende Sachverhalte in Europa einer anderen Gesamtsteuerbelastung ausgesetzt sind als rein innerstaatliche, wird so lange hinzunehmen sein, wie es kein harmonisiertes Steuerrecht gibt. (SWI 2002, 257)