Das Bundesministerium für Finanzen hat im Einkommensteuerprotokoll 2001 (Erlass vom 10. 8. 2001, GZ 060101/2-IV/6/01) seine Rechtsansicht zu fremdfinanzierten Rentenversicherungsmodellen bekannt gegeben. Knapp ein Jahr später hält das BMF an den in diesem Erlass vertretenen Rechtsansichten zwar weiterhin fest, sieht sich jedoch mit Erlass vom 12. 7. 2002 veranlasst, die Ausführungen unter Punkt 2.2.2.2 des genannten Erlasses („Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs 2a EStG 1988“) zu modifizieren. Danach sind fremdfinanzierte Rentenversicherungsverträge laut Modellbeschreibung im Einkommensteuerprotokoll 2001 (bekannt als „Schnee-Modell“), bei denen der Abschluss des Rentenversicherungsvertrages nach dem 31. 7. 2002 erfolgt, im Sinne der Rz 165 EStR 2000 - losgelöst von den Verhältnissen des Einzelfalles - stets als Beteiligungen im Sinne des § 2 Abs 2a EStG 1988 anzusehen, bei denen die Erzielung steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht; Verluste aus derartigen Verträgen sind daher nur mit späteren Überschüssen ausgleichsfähig.