Die von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder geforderte Halbierung der Haftungsgrenzen (von 2 Mio € auf 1 Mio €) für die Prüfung nicht börsenotierter Gesellschaften wurde kürzlich im Parlament beschlossen und zwischenzeitlich bereits im BGBl 2002/108 veröffentlicht. Die Änderung gilt (zunächst nur!) für Prüfungen von Geschäftsjahren, die vor dem 1. 1. 2004 beginnen. Wer diese Änderung im § 275 HGB vermutet, wird sie dort vergeblich suchen: Sie befindet sich in § 906 Abs 6 HGB!