Der VfGH prüft aufgrund des Beschlusses vom 5. 3. 2002, B 1358/00-6, von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des § 15 KommStG, der die Strafbestimmungen im Bereich der Kommunalsteuer regelt. Dieser enthält eine Bestimmung, welche die bloße Säumigkeit - also bspw. die bloß nicht termingerechte Entrichtung der Kommunalsteuer - unter verwaltungsstrafrechtliche Sanktion stellt.