Das HGB enthält weder für die Berücksichtigung von Zuschüssen der öffentlichen Hand noch für jene privater Dritter gesonderte Vorschriften; die Praxis versucht oftmals einen Weg, der mit den steuerrechtlichen Normen in Einklang steht. In der Abhandlung werden die Bilanzierung- und Ausweisfragen von Zuschüssen der öffentlichen Hand sowie privater Dritter einer Betrachtung unterzogen und ein Ausweisvorschlag für die Bilanzierung von Investitionszuschüssen privater Dritter vorgestellt.