Sieht ein Gesellschaftsvertrag vor, dass bei Tod eines Gesellschafters dieser ipso iure ohne Abfindung aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Anteil den verbleibenden Gesellschaftern zuwächst (so genannte „Fortsetzungsklausel“), dann ist diese Gestaltung zivilrechtlich zulässig. Der Artikel untersucht den so bewirkten Übergang des Gesellschaftsanteils einerseits in der Erbschaftssteuer und andererseits in der Einkommensteuer und kommt zum Ergebnis, dass die Fortsetzungsklausel unter Abfindungsausschluss weder einkommen- noch erbschaftssteuerbar ist.