Die Inanspruchnahme der Pauschalierung ist ausgeschlossen, wenn Betriebsausgaben oder Werbungskosten, die von der Pauschalierung umfasst sind, in tatsächlicher Höhe oder unter Inanspruchnahme der Verordnung über die Individualpauschalierung bei einer weiteren Tätigkeit, die mit der künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit im Zusammenhang steht, geltend gemacht werden. Der Autor behandelt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Pauschalierungsart.