Der Verkehr zwischen den Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen ist im dritten Abschnitt der BAO geregelt. Der Artikel rekapituliert einleitend die gesetzlichen Normierungen im Allgemeinen und stellt danach die mannigfaltigen Antragsrechte dar, die in den übrigen Abschnitten der BAO enthalten sind.