Bewirtschaften österr Landwirte Äcker auf tschechischer Seite, dann steht gem Art 6 DBA-CSSR das Besteuerungsrecht an den aus dem tschechischen unbeweglichen Vermögen erzielten Gewinnen Tschechien zu und es sind diese Gewinne von der österr Besteuerung - unter Progressionsvorbehalt - freizustellen; die in EAS 1012 enthaltenen Aussagen, die in Bezug auf gleich gelagerte Fälle zu Ungarn ergangen sind, treffen daher sinngemäß auch auf die DBA-Anwendung mit Tschechien zu.