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Besteuerung grenzdurchschnittener Landwirtschaften im Verhältnis zu Tschechien (EAS 1999 v 1. 3. 2002)

Anfragebeantwortungen des BMFDBA-TschechienÖStZ 2002/613ÖStZ 2002, 336 Heft 13 v. 1.7.2002

Bewirtschaften österr Landwirte Äcker auf tschechischer Seite, dann steht gem Art 6 DBA-CSSR das Besteuerungsrecht an den aus dem tschechischen unbeweglichen Vermögen erzielten Gewinnen Tschechien zu und es sind diese Gewinne von der österr Besteuerung - unter Progressionsvorbehalt - freizustellen; die in EAS 1012 enthaltenen Aussagen, die in Bezug auf gleich gelagerte Fälle zu Ungarn ergangen sind, treffen daher sinngemäß auch auf die DBA-Anwendung mit Tschechien zu.

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