Erzielt eine österr Kapitalgesellschaft im Jahr 1 kanadische Lizenzgebühren iHv 26.000 E, die einer kanadischen Quellenbesteuerung von 2.600 E unterzogen worden sind, dann ist die kanadische Quellensteuer gem Art 23 Abs 2 lit a DBA-Kanada auf jene österr KSt anzurechnen, „die auf die Einkünfte, die in Kanada besteuert werden dürfen, entfällt“. Hat die österr Gesellschaft im Jahr 1 einen Verlust erlitten, der durch die kanadischen Lizenzgebühren gekürzt worden ist, dann wird im Jahr 1 - sieht man von der Mindest-KSt ab - jedenfalls keine österr KSt erhoben, die auf die kanadischen Einkünfte entfallen könnte. Erzielt die Gesellschaft sodann im Jahr 2 in Österreich einen Gewinn, dann bildet dieser Gewinn die Besteuerungsgrundlage des Jahres 2. Die im Jahr 2 erhobene KSt „entfällt“ damit ausschließlich auf im Jahr 2 erzielte Einkünfte und nicht auf die im Jahr 1 in Kanada besteuerten Lizenzgebühren. Der Umstand, dass der Verlust des Jahres 1 durch die kanadischen Lizenzgebühren gekürzt worden ist und nur mit dem gekürzten Betrag die Besteuerungsgrundlage des Jahres 2 vermindert, ändert nichts daran, dass die Steuer des Jahres 2 nur auf (wenn auch gekürzte) Einkünfte des Jahres 2 und sonach nicht auf die kanadischen Lizenzgebühren des Jahres 1 entfällt. (SWI 2002, 206)