Verlegt ein Ehepaar, das zu gleichen Teilen als Gesellschafter einer britischen Personenhandelsgesellschaft („general partnership“) in Großbritannien ein Handelsgewerbe betreibt, ab März 2002 für 1 Jahr seinen Wohnsitz nach Österreich, dann tritt für die beiden Gesellschafter in Österreich unbeschränkte Steuerpflicht hins der britischen Gesellschaftsgewinne ein, wobei für die Veranlagung 2002 das von März 2002 bis Jahresende erzielte Einkommen und für die Veranlagung 2003 jenes für die Zeit von Jänner und Februar 2003 nach österr Recht zu ermitteln ist. Hierbei hat eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG 1988 stattzufinden (BFH 9. 8. 1989, BStBl II1990, 175). Auf die österr Steuer der beiden Jahre ist sodann - jeweils entsprechend aliquotiert - jene britische Einkommensteuer anzurechnen, die in Großbritannien auf die in Österreich in den beiden Jahren besteuerten Einkünfte entfällt.