Hat sich eine 90-jährige Witwe mit deutscher und österr Staatsbürgerschaft, mit österr Liegenschaftsbesitz (Haus und Jagdpacht) und mit einem regelmäßig alternativ benützten Doppelwohnsitz in Deutschland und Österreich über Anraten ihrer in Österreich lebenden Tochter dazu entschlossen, nach Abschluss der hierfür erforderlichen Vorbereitungen (einschl Vorbereitung einer 24-Stunden-Betreuung im 3-Schicht-Betrieb durch das Pflegepersonal eines nahe gelegenen Rehabilitationszentrums) gänzlich zu ihrer Tochter nach Österreich zu ziehen und wird dieser Entschluss nach Beendigung aller Vorbereitungen am 1. 7. 2001 auch tatsächlich ausgeführt (Anreise mit PKW), dann wurde mit diesem Tag der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Österreich verlegt. Dieses Sachverhaltsbild wird durch unvorhersehbare Folgeereignisse (wie etwa auch durch den Eintritt des Todes bei einem nicht schwer kranken 90-jährigen Menschen) nicht mehr beeinflusst. Wurde der Lebensmittelpunkt daher (bei „Wegdenken“ des kurz danach eingetretenen Todes) unbestrittenermaßen am 1. 7. 2001 nach Österreich verlegt, dann kann ein kurz danach unvorhergesehen eingetretener Tod nicht rückwirkend dieses am 1. 7. 2001 verwirklichte Sachverhaltsbild verändern. (SWI 2002, 207)