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Lettische Gesellschafter-Geschäftsführerin einer inländischen Sitzgesellschaft (EAS 2012 v 3. 4. 2002)

Anfragebeantwortungen des BMFAußensteuerrechtÖStZ 2002/599ÖStZ 2002, 332 Heft 13 v. 1.7.2002

EStG 1988: § 98

Wurde in Österreich eine GmbH errichtet und wird für diese Gesellschaft wegen ausschließlich im Baltikum und in Russland ausgeübter gewerblicher Betätigung im Inland eine gewerberechtliche Ruhensmeldung abgegeben, dann ist diese Gesellschaft dennoch kraft inländischem Sitz in Österreich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Die Bezüge der zu 80% beteiligten handelsrechtlichen Geschäftsführerin stellen hierbei einerseits eine Betriebsausgabe der GmbH dar, lösen aber andererseits inländische Einkommensteuerpflicht aus; uzw auch dann, wenn die Geschäftsführerin ausschließlich im Baltikum und in Russland tätig wird und in Österreich lediglich der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Denn sie bezieht Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die zwar nicht im Inland ausgeübt, wohl aber im Inland (nämlich von der inländischen GmbH) verwertet wird. Der Verwertungstatbestand des § 98 Z 2 EStG wird deshalb verwirklicht, weil die Geschäftsführerin ihre Leistungen einer inländischen GmbH, sonach einem inländischen „Auftraggeber“ erbringt; Leistungen an einen inländischen Auftraggeber werden im Inland verwertet (VwGH 20. 10. 1982, 81/13/0083). (SWI 2002, 209)

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