BAO: § 48, ErbStG: § 8 Abs 3
Ist eine deutsche Staatsbürgerin mit Wohnsitzen in Österreich und Monaco vor dem Jahr 2001 in Österreich verstorben und hat sie testamentarisch ihren Liegenschaftsbesitz in Monaco und Österreich sowie ihr gesamtes in- und ausländisches Kapitalvermögen einer deutschen gemeinnützigen Stiftung vermacht, dann unterliegt der gesamte Erbanfall der inländischen Erbschaftsteuerpflicht in Steuerklasse V. Der gem § 8 Abs 3 ErbStG auf 2,5% ermäßigte Steuersatz kann nicht zur Anwendung kommen, da dieser nur für Vermögensübergänge auf inländische gemeinnützige Einrichtungen vorgesehen ist. Der Umstand, dass im reziproken Fall Deutschland nach seinem innerstaatlichen Recht Steuerfreiheit gewähren würde, falls von Österreich Gegenseitigkeit bestätigt wird, vermag keine Steuerfreistellung des Vorganges in Österreich zu rechtfertigen. Wohl könnte durch eine auf § 48 BAO gestützte Ermessensentscheidung in einem solchen Fall eine reziproke Steuerbefreiung in Österreich angeordnet werden, doch würde hierdurch ein Vermögensübergang auf eine ausländische gemeinnützige Einrichtung gegenüber einem vergleichbaren Vermögensübergang auf eine inländische gemeinnützige Einrichtung bevorzugt. Eine Benachteiligung inländischer gemeinnütziger Einrichtungen gegenüber ausländischen müsste aber als fehlerhafte Übung des durch § 48 BAO eingeräumten Ermessens angesehen werden.