Im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen soll die Besteuerungsmöglichkeit des Quellenstaates von einer gewissen Intensität der geschäftlichen Beziehung zum jeweiligen Territorium abhängig gemacht werden. Gradmesser dafür ist der Begriff der „Betriebsstätte“. Die Definition dafür in Art 5 OECD-Musterabkommen ist seit Jahrzehnten unverändert, die sich wandelnden Erscheinungsformen unternehmerischer Tätigkeit erfordern entsprechend revidierte Interpretationen. Der Kommentar zum OECD-Musterabkommen, zuletzt neu gefasst im April 2000, bietet dabei eine Hilfestellung. Nun liegt der Entwurf eines Update 2002 vor, das sich überwiegend der Anwendbarkeit des Betriebsstättenbegriffs auf E-Commerce widmet. Aber auch die Begriffe der „festen Geschäftseinrichtung“, der Bauausführungen und Montagen und des abhängigen und unabhängigen Vertreters wurden neu interpretiert. Damit beschäftigt sich der folgende Beitrag.