EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 9, § 20
Die in L. wohnhafte Berufungswerberin vermietet seit rd 30 Jahren diverse Mietobjekte in W und machte für Fahrten nach W (durchschnittlich ein- bis zweimal pro Woche) Diäten als Werbungskosten geltend. In den Vorjahren ergibt sich ein ähnliches Bild ihrer Reisetätigkeit.