Der Autor befasst sich mit folgenden Kernaussagen des VwGH im Erkenntnis vom 19.09.2001, 2001/16/0761: Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist steuerfrei, wenn die umgewandelten Rücklagen bereits einmal der Gesellschaftsteuer unterlegen sind, ansonsten ist sie steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage ist der „Nennbetrag“. Stückaktien haben jedoch keinen Nennbetrag. Daher gibt es für eine Kapitalberichtigung mit Stückaktien derzeit keine Bemessungsgrundlage, was im Ergebnis die Steuerfreiheit solcher Vorgänge bedeutet.