Die Privilegierung des Tagesgeldes im§ 26 Z 4 EStGgegenüber dem vergleichsweise erschwerten Werbungskostenabzug rechtfertigt der Gerichtshof unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung, in der es um diese Frage gerade nicht ging, und die außerdem durch die geänderte Rechtslage überholt ist.