In seinem Urteil vom 30.05.2002 in der Rechtssache C-516/99 Walter Schmid hat der EuGH nunmehr die Rechtsansicht des Generalanwalts (siehe zB Keppert/Bruckner, ÖStZ 2002/213) bestätigt, dass der vorlegende Berufungssenat der Finanzlandesdirektion (im Entscheidungsfall FLD für Wien, NÖ und Burgenland) kein vorlageberechtigtes Gericht iSv Art 243 EG ist.