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EuGH: Berufungssenat der FLD kein vorlageberechtigtes Gericht

Die erste Seite aktuellÖStZ 2002/556aÖStZ 2002, 313 Heft 13 v. 1.7.2002

In seinem Urteil vom 30.05.2002 in der Rechtssache C-516/99 Walter Schmid hat der EuGH nunmehr die Rechtsansicht des Generalanwalts (siehe zB Keppert/Bruckner, ÖStZ 2002/213) bestätigt, dass der vorlegende Berufungssenat der Finanzlandesdirektion (im Entscheidungsfall FLD für Wien, NÖ und Burgenland) kein vorlageberechtigtes Gericht iSv Art 243 EG ist.

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