Die Liebhabereibeurteilung entgeltlicher Überlassung von Gebäuden kann sich im Anwendungsbereich der Liebhabereiverordnungen kaum auf höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Weder die Liebhabereirichtlinien 1997 noch die Literatur zeigen deutlich, wie eine Liebhabereibeurteilung am Maßstab der Gesamtgewinnerzielungsabsicht anzustellen ist.