Der VfGH hat mit Beschluss vom 24. 9. 2001, A 19/00, die Frage der Zulässigkeit von Klagen gemäß Art 137 B-VG auf Rückerstattung von Getränkesteuer geklärt. Demnach sei er nicht zuständig, über den Anspruch auf Rückerstattung der entrichteten Abgabenbeträge zu entscheiden; dieser Anspruch sei vielmehr im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend zu machen. Zahlreiche Autoren hatten die Ansicht vertreten, dass unter Umständen eine solche Klage zulässig sein könnte.