In letzter Zeit stellte sich die Literatur wiederholt die Frage, ob Vorabentscheidungsurteile des EuGH einen Grund für die Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens darstellen können oder sogar müssen. Im Folgenden soll diese Frage einerseits aus dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts und andererseits des innerstaatlichen Rechts beleuchtet werden. Dabei wird sich herausstellen, dass der EuGH die verfahrensrechtliche Regelungsvielfalt der Mitgliedstaaten grundsätzlich anerkennt und dass eine innerstaatlich nicht vorgesehene Rechtskraftdurchbrechung gemeinschaftsrechtlich nur unter sehr bestimmten Umständen geboten ist.