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Italienischer Immobilienbesitz einer österr GmbH (EAS 1945 v 5. 11. 2001)

Anfragebeantwortungen des BMF 1)DBA-ItalienÖStZ 2002/477ÖStZ 2002, 283 Heft 11 v. 1.6.2002

Hat eine österr GmbH, die sich mit Gebäudeerrichtungen und -vermietungen befasst, in Italien eine Liegenschaft erworben, dort ein Gebäude errichtet und dieses in der Folge an Interessenten vermietet, dann steht Italien gem Art 6 DBA-Italien das Recht zu, die Vermietungseinkünfte der Besteuerung zu unterziehen. Sollte Italien in rechtsrichtiger Anwendung seines innerstaatlichen Rechts diese Besteuerung auf Bruttobasis vornehmen und die angefallenen Aufwendungen (insb Gebäudeabschreibungen und Fremdfinanzierungszinsen) nicht zum Abzug zulassen, dann wird hiedurch die Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen im Rahmen der österr Körperschaftsteuerveranlagung der GmbH nicht beeinträchtigt. Da mit Italien das Anrechnungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird, sind die nach österr Recht (unter Abzug der genannten Aufwendungen) ermittelten Italien-Einkünfte in die inländische Besteuerungsgrundlage einzubeziehen. Allerdings sind bei der Höchstbetragsberechnung für die Anrechnung der italienischen Steuern nicht die in Italien besteuerten Mieteinnahmen, sondern die nach österr Recht ermittelten Netto-Mieteinkünfte anzusetzen. (SWI 2002, 176)

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