EStG 1988: §§ 31 , 98
Gibt der Gesellschaftergeschäftsführer einer österr GmbH seinen inländischen Wohnsitz auf und verlegt er diesen nach Mexiko, dann wechselt er dadurch aus der inländischen unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht. Da mit Mexiko noch kein DBA besteht, löst dieser Wegzug nicht die Folge einer steuerlichen Erfassung der in der GmbH-Beteiligung angesammelten stillen Reserven aus (kein Fall einer Wegzugsbesteuerung). Sollte ab dem Wirksamwerden des derzeit noch in Verhandlung stehenden DBA mit Mexiko das Besteuerungsrecht Österreichs an den genannten stillen Reserven der Beteiligung in der Zukunft verloren gehen, würde dies aber ebenfalls keine Wegzugsbesteuerung mehr verursachen.