Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) kommt seit dem Beitritt Österreichs zur EU nicht mehr aus dem rechtlichen Disput um ihre Gemeinschaftsrechtskonformität heraus. Unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für im In- und Ausland erworbene PKW lassen die NoVA als verbotene Abgabe iSv Art 90 EG erscheinen. Die Erhebung der NoVA in voller Höhe von aus dem übrigen Gemeinschaftsrechtsgebiet geleasten PKW stellt nach der Rechtsprechung des EuGH RsCura AnlagenC-451/99 , eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Seit September 2001 ist beim EuGH die Frage anhängig, ob die Erhebung der NoVA von im Zuge einer Übersiedlung eines Arbeitnehmers nach Österreich verbrachten PKW zu einer Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit führt. Der folgende Beitrag geht der Zukunft von einmalig im Zuge der Erstzulassung von Kfz erhobenen Steuern in der EU anhand der zur NoVA aufgetretenen Fragen nach.