„Gemäß der derzeitigen Fassung des § 299 Abs 4 BAO können Bescheide von der Oberbehörde innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist aufgehoben werden, wenn sie mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen im Widerspruch stehen. "Zwischenstaatliche Vereinbarungen" sind nach Auffassung des BM für Finanzen in diesem Zusammenhang alle Formen völkerrechtlicher Verträge. Ein "völkerrechtlicher Vertrag" ist jede zwischen zwei oder mehreren Staaten bzw. Völkerrechtssubjekten getroffene Vereinbarung, der dem Völkerrecht unterliegt (Ipsen, Völkerrecht, 4. Auflage, S. 96). Dazu zählt daher auch der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vom 25.3.1957 in der jeweils geltenden Fassung (EGV).