In Art 4 Abs 5 Unterabs 2 der 6. RL, 77/388/EWG, ist ein Wettbewerbsvorbehalt dahin gehend vorgesehen, als diese Bestimmung eine Ausnahme von der Regel der Behandlung der Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige für jene Tätigkeiten oder Leistungen vorsieht, die diese im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausüben (erbringen), sofern eine solche Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige „zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde“. Der Autor vergleicht den Wettbewerbsvorbehalt der zitierten Bestimmung -- unter Einbezug der dAO -- mit der Wettbewerbsklausel in § 45 Abs 2 lit c BAO.