EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 3
Der Beschwerdeführer machte bei seinen Einkünften als Bürgermeister Werbungskosten für ein so genanntes „Ladübertragen“ geltend. Dabei handelte es sich um einen spezifisch örtlichen Gebrauch in der Gemeinde, der nur bei einem Bürgermeisterwechsel zur Durchführung kam. Die geltend gemachten Werbungskosten betrafen die vom Bürgermeister bezahlten Bewirtungen der Ehrengäste sowie der teilnehmenden Gemeindebürger.