EStG: § 7
Die EStR 2000 unterscheiden in Rz 2292 die so genannten „firmenwertähnlichen Wirtschaftsgüter“ vom Firmenwert. Darunter fallen im betrieblichen Gefüge für den Unternehmenswert bedeutsame immaterielle Wirtschaftsgüter, die aber neben dem Firmenwert selbständig bewertbar sind. Sie sind nach den allgemeinen Bewertungsregeln entweder als abnutzbar oder als nicht abnutzbar zu behandeln. Darunter fallen zB Zahlungen für den Erwerb von Rezepturen (VwGH 20.11.1996, 94/15/0143), das Markenrecht (VwGH 27.09.1995, 92/13/0297), die Apothekenkonzession (nicht abnutzbar, VwGH 25.01.2000, 94/14/0141; VwGH 26.07.2000, 2000/14/0111).