Aktivbezüge eines in Österreich ansässigen Grenzgängers, die dieser von einer öffentlichen Einrichtung (Kantonsspital) der Schweiz bezieht unterliegen gem Art 23 Abs 2 DBA-Schweiz - unter Anrechnung der schweizerischen Quellenbesteuerung - der Besteuerung in Österreich. Aus schweizerischen öffentlichen Kassen gezahlte Ruhegehälter sind nach dieser Bestimmung hingegen in Österreich von der Besteuerung - unter Progressionsvorbehalt - freizustellen.