Werden Anteile an thesaurierenden Investmentfonds in Jahresabschlüssen von Unternehmen bilanziert, die nicht den Vorschriften des Bankwesengesetzes unterliegen, stellt sich insbesondere die Frage der Behandlung der laufenden Erträge und Kursgewinne beim Anteilswerber bzw Anteilseigentümer. Der Fachsenat für Handelsrecht und Revision hat dazu eine Stellungnahme verfasst.
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