Der EuGH hat den im französischen Umsatzsteuerrecht vorgesehenen gänzlichen Ausschluss vom Vorsteuerabzug für Aufwendungen iZm Unterkunft, Bewirtung, Empfängen und Aufführungen, die an Dritte ausgeführt werden, als nicht gemeinschaftsrechtskonform erkannt. Die Autorin geht der Frage nach, ob die österreichische Regelung des § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG iVm § 20 Abs 1 Z 3 EStG oder § 12 Abs 1 Z 3 KStG dem Gemeinschaftsrecht entspricht.