Nach Ansicht von Novaceksind Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten ab Wirksamwerden des RLG nicht erst bei „größter Wahrscheinlichkeit“ sondern bereits bei „überwiegender“ Wahrscheinlichkeit zu bilden.
Rückstellung
Nach Ansicht von Novaceksind Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten ab Wirksamwerden des RLG nicht erst bei „größter Wahrscheinlichkeit“ sondern bereits bei „überwiegender“ Wahrscheinlichkeit zu bilden.
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