Der Autor kritisiert einerseits die Vorgangsweise des VfGH im konkreten Fall und andererseits die verfassungs-, gemeinschafts- und verfahrensrechtlichen Aussagen des VfGH. Seines Erachtens müsse die Vorgangsweise des VfGH aus Sicht der Abgabepflichtigen als besonders frustrierend eingestuft werden; vor allem die versuchte Präjudizierung des VwGH in verfahrens- und gemeinschaftsrechtlichen Fragen sei unnötig und überflüssig.