Unterhält eine österreichische GmbH in Moskau eine betriebliche Einrichtung, der von russischer Seite der Charakter eines bloßen unternehmerischen Hilfsstützpunktes zuerkannt wird, dann sind die Personalkosten dieses Stützpunktes bei der Gewinnermittlung in Österreich als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Jene Lohnbezüge, die an die in Russland ansässigen Ortskräfte (die in Österreich im Rahmen ihres Dienstvertrages insgesamt nicht länger als 183 Tage tätig sind) gezahlt werden, sind jedoch gem Art 11 DBA-UdSSR von der österreichischen Lohnbesteuerung freizustellen. Allerdings ist die Vorlage einer russischen Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-SU2 erforderlich.