Zahlt ein Arbeitgeber irrtümlich ein höheres Entgelt aus, als er nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen leisten müsste, so besteht grundsätzlich ein Rückforderungsrecht. Die Rechtsprechung im Arbeitsrecht hat dieses Recht jedoch insofern eingeschränkt, als vom Arbeitnehmer gutgläubig empfangenes und verbrauchtes Entgelt mit Unterhaltscharakter nicht zurückgezahlt werden muss. Im Falle einer Lohnsteuernachzahlung ist der Arbeitnehmer trotz Gutgläubigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber die nachgezahlte Lohnsteuer rückzuerstatten.