Die Rückerstattung einer auf die Konsumenten überwälzten Abgabe würde zu einer unzulässigen Bereicherung der Verkäufer führen. Der folgende Beitrag soll erneut aufzeigen, dass im Falle der Getränkesteuer nicht von einer vollständigen Überwälzung der Abgabe auszugehen ist. Zusätzlich werden praktische Beispiele angeführt, in denen eine Überwälzung überhaupt nicht stattgefunden hat.